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Heilpraktiker – was ist das eigentlich?

In meinen täglichen Gesprächen mit Patienten bemerke ich immer wieder, dass viele Menschen eine nicht ganz korrekte Vorstellung vom Begriff des Heilpraktikers haben. Mehr noch: Viele verwechseln einen Heilpraktiker z.B. mit einem Homöopathen oder gehen davon aus, dass ein Heilpraktiker immer Alternativmedizin anbietet. Dies ist aber so nicht wirklich richtig. Deshalb möchte ich mal etwas Licht ins Dunkel bringen.

Was ist eigentlich ein Heilpraktiker?

Zuerst einmal müssen wir uns zur Klärung des Begriffs „Heilpraktiker“ umschauen, ob das einfach eine Bezeichnung für einen Therapeuten ist, die jeder benutzen darf, oder ob es da gesetzliche Regelungen gibt. Gleich zur Auflösung der Frage: Es gibt eine gesetzliche Regelung: Das Heilpraktikergesetz (HeilprG).

Schon seit dem 14. Jahrundert findet man Aufzeichnungen darüber, wer Heilkunde ausüben darf. Konkreter wurde es ca. 1851 , da wurde in Preußen das „Kurierverbot“ für nicht approbierte (Ärzte) erlassen (approbatio: Bewilligung/Genehmigung). In Deutschland wurde jedoch ca. 1869 die allgemeine Kurierfreiheit wieder eingeführt, sprich auch nicht approbierte konnten Heilkunde ausüben. In den 1920er und 30 er Jahren gab es schon etliche „Heiler“ oder auch „Heilpraktiker“. Diese schlossen sich auch in Verbänden zusammen.

Unter den Nationalsozialisten und deren Gleichschaltung wurden auch diese Verbände gleichgeschaltet und ein Kommissar für die Verbände eingesetzt. Da Kurierfreiheit und Nazi-Denken nicht zusammenpassten musste man sich überlegen, wie man das Treiben der Heilpraktiker einschränken konnte. Am 17.02. 1939 wurde dann das HeilprG mit seiner Durchführungsverordnung rechtswirksam. Ziel war es, alle, die nicht approbiert waren zu zwingen einen Antrag zu stellen. Dieser wurde dann in der Regel abgelehnt. Die Nazis wollten damit das Aussterben des Heilpraktikerberufes erreichen. Nach dem Krieg und dem Ende des Unrechtstaates wurde das immer noch bestehende HeilprG dann dem Grundgesetz angepasst, einzelne Paragrafen wurden gestrichen, teilweise, weil diese nicht mit dem GG vereinbar waren, teilweise, weil diese durch Rechtsprechung obsolet geworden sind.

Was regelt das HeilprG?

Das HeilprG ist das einzige Gesetz, welches regelt, was Heilkunde ist und wer sie ausüben darf. Weder bei Ärzten noch anderen Berufsgruppen ist dies geregelt – es hat also mithin Auswirkungen auf alle Medizinischen Berufe und Tätigkeiten. Weiter wird geregelt, wer sich Heilpraktiker nennen darf.

§ 1 HeilprG führt aus:

„(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

Man braucht also eine Erlaubnis, wenn man Heilkunde ausüben will und kein Arzt ist. Der Heilkundebegriff wird dann in Absatz 2 definiert. Aus meiner Sicht ist das HeilprG eines der eindeutigsten Gesetze, welches nur einen sehr engen Auslegungsrahmen zulässt.

In Absatz 3 steht dann noch, dass derjenige, der die Erlaubnis hat, berechtigt ist sich „Heilpraktiker“ (Berufsbezeichnung) zu nennen. Dies steht auch so auf der Erlaubnisurkunde. Heilpraktiker ist mithin ein Beruf.

Weiter interessant ist noch der § 5 HeilprG: „Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wer also rechtswidrig Heilkunde ausübt begeht nicht eine kleine Ordnungswidrigkeit, sondern begeht eine Straftat, welche sogar mit Gefängnis bestraft werden kann.

Was bedeutet das nun für die Praxis?

Heilpraktiker ist eine Berufsbezeichnung für jemanden der die Berechtigung hat eigenständig Heilkunde auszuüben, ohne dass er Arzt ist.

Ein Heilpraktiker kann verschiedenste Formen der Heilkunde ausüben, also „alternative Medizin“ (Wobei ich diesen Begriff nicht mag. Es gibt aus meiner Sicht nur eine Medizin. Und in dieser gibt es unterschieliche Ansichten, Strömungen und Sichtweisen), Psychotherapie, oder aber auch „ganz normale“ Medizin. Die Übergänge können hier fließend sein.

Es gibt viele Heilpraktiker – wie z.B. ich einer bin – welche sich eher klassisch ausgebildet haben (z.B. Leichenpräparation wie im Medizinstudium, klassische Untersuchungs und – Behandlungstechniken, aber auch Methoden wie Hypnose, etc.).

Zum besseren Verständnis möchte ich einmal darlegen, was erlaubnispflichtige Heilkunde ist, welche nur von Ärzten oder Heilpraktikern ausgeübt werden darf (Alles was rot gekennzeichnet ist, dürfen nur Ärzte und HP durchführen)

  1. Sie sind Sekretärin und Massieren zu Hause Ihren Mann, weil er Rückenschmerzen hat: keine Heilkunde
  2. Sie sind Physiotherapeutin und behandeln zu Hause Ihren Nachbarn oder Ihre Freunde unentgeltlich wegen seiner/ihrer Rückenschmerzen: Erlaubnispflichtige Heilkunde
  3. Sie haben einen Massagekurs abgeschlossen und bieten Wellnessmassage bei Gesunden gegen Bezahlung an: Keine Heilkunde
  4. Sie haben einen Massagekurs abgeschlossen und bieten „Wellnessmassagen“ bei Kunden an, die Schmerzen haben und deshalb zu Ihnen kommen: Erlaubnispflichtige Heilkunde
  5. Sie sind Physiotherapeut und behandeln (egal ob gegen Geld oder ohne Bezahlung!) jemand mit Schmerzen o.ä. ohne Rezept: Erlaubnispflichtige Heilkunde
  6. Sie sind Coach und coachen jemand, weil er berufliche Probleme ohne Körperliche Symptome hat: keine Heilkunde
  7. Sie sind Coach und coachen jemanden, der berufliche Probleme hat, deshalb Magenschmerzen hat und depressiv ist und sich von Ihnen deshalb helfen lassen will: Erlaubnispflichtige Heilkunde
  8. Sie sind Sportlehrer o.ä. und nehmen im Rahmen eines Leistungstestes Blut am Ohrläppchen ab (Laktat – Messung): Keine Heilkunde
  9. Sie sind Sportlehrer und nehmen Blut ab zum Feststellen einer Zuckererkrankung: Erlaubnispflichtige Heilkunde
  10. Sie sind Tätowierer: Keine Heilkunde
  11. Sie entfernen Tätowierungen: Erlaubnispflichtige Heilkunde

Sie sehen also, es hängt von der konkreten Tätigkeit in Kombination mit der Zielsetzung und dem evtl. Beruf ab, ob jemand erlaubnispflichtige Heilkunde ausübt, oder nicht.

Auch z.B. die Berufsbezeichnung Psychotherapeut ist gesetzlich geschützt (§ 1 Abs. 1 PsychThG). „Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.“ Was bedeutet dies für den Heilpraktiker? Der Heilpraktiker darf zwar Psychotherapie ausüben, sich aber nicht Psychotherapeut nennen, denn diese Berufsbezeichnung ist geschützt!

Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.

Sie haben Fragen? Dann schreiben Sie mich doch einfach an: kontakt@berndaupperle.de

Bernd Aupperle, Heilpraktiker, Heilpraktikergesetz, Psychotherapeut, Psychotherapeutin, Psychotherapie, Therapie, Weil der Stadt